body
 
 
   
Die Satzung des Vereins
   
 

Tambourkorps Oberlohberg 1929
Satzung

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Tambourkorps Oberlohberg 1929.
Er hat seinen Sitz in Dinslaken. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr

§ 2 Zweck
Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung der Musik. Dabei wirkt der Verein bei Veranstaltungen aller Art mit, insbesondere jedoch bei Veranstaltungen, die der Kultur und dem heimischen Brauchtum dienen.

Der Verein
will die charakterliche Entwicklung der Jugend fördern, der Selbsterziehung junger Menschen dienen und sie zu einem regelmäßigen Gemeinschaftsleben führen.
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Mittelverwendung
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
Der Verein führt Mitglieder nach folgender Unterscheidung:
a) aktive
b) fördernde 
c) Ehrenmitglieder

zu a) Aktive Mitglieder sind solche, die durch aktives Spiel am Vereinsgeschehen teilnehmen, ein Instrument spielen oder als Tambourmajor (Dirigent) tätig sind.
zu b) Fördernde Mitglieder sind solche, die ihre Mitgliedschaft bekundet haben, jedoch nicht aktiv am Vereinsgeschehen teilnehmen.
zu c) Ehrenmitglieder sind aktive oder ehemals aktive Mitglieder, die das 75. Lebensjahr vollendet haben. Sie werden durch Beschluss der Hauptversammlung zum Ehrenmitglied ernannt.

2. Erlangen der Mitgliedschaft:
Neuaufnahmen erfolgen jeweils zur Hauptversammlung. Zur Aufnahme ist eine schriftliche Anmeldung erforderlich. Über die endgültige Aufnahme entscheidet die Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

3. Anerkennung der Satzung
Jedes neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich, die Satzung des Vereins anzuerkennen und zu achten. Jedes aufgenommene Mitglied erhält die Möglichkeit, die Satzung einzusehen.

4. Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied ab dem vollendeten 14. Lebensjahr besitzt Stimm- und Wahlrecht in der Hauptversammlung.
Jedes Mitglied verpflichtet sich, den Verein nach besten Kräften zu unterstützen, an den musikalischen Veranstaltungen teilzunehmen, ausgehändigtes Vereinseigentum sorgfältig zu behandeln und Beiträge zu leisten. Über Termine und Veranstaltungen hat sich jedes Mitglied selbständig zu erkundigen.
Fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder sind von der Pflicht, an musikalischen Veranstaltungen teilzunehmen, befreit.
Mitglieder, die Vereinsinteressen schädigen und dies trotz mehrmaliger Mahnung durch den Vorstand nicht unterlassen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das gleiche gilt, wenn die Vereinsbeiträge nicht innerhalb des Geschäftsjahres geleistet werden.

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Dieser beträgt für
- aktive und fördernde Mitglieder 24,- € jährlich.
- Kinder und Jugendliche sind bis zum Abschluss einer ersten Ausbildung (max. bis zum vollendeten 25. Lebensjahr) beitragsfrei.

- Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied.
Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung von einer Mehrheit der anwesenden Mitglieder von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, wobei als ein Grund zum Ausschluss auch ein unfaires sportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern oder schwerwiegendes Fehlverhalten innerhalb der Vereinskameradschaft gilt.
Ein Mitglied kann bei einem groben Verstoß gegen Vereinsinteressen mit sofortiger Wirkung durch Beschluss des Gesamtvorstands mit einfacher Stimmenmehrheit ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb eines Monats ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, sodass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist und seit Absendung des zweiten Mahnschreibens mehr als drei Monate vergangen sind. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. 
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.
§ 7 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand
Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind einzeln vertretungsberechtigt.
Der erweiterte Vorstand (Gesamtvorstand) besteht aus
dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden,
dem 1. Schriftführer und dem 2. Schriftführer,
dem 1. Kassierer und dem 2. Kassierer sowie
dem 1. Jugendsprecher.

§ 9 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere

Führung der laufenden Geschäfte,
Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung,
Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern,
Geschäftsführungsaufgaben nach Satzung und gesetzlicher Ermächtigung.

§ 10 Vorstandssitzungen
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1.oder 2. Vorsitzenden einberufen werden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit; jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzenden).

 

§ 11 Wahlen
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit von 3 Jahren gewählt. Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds bestimmt der Gesamtvorstand ein Ersatz-Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung wählt jährlich einen Kassenprüfer/-in für die Dauer von zwei Jahren.
Die Vereinsjugend wählt vorab für die Dauer von 3 Jahren einen Jugendsprecher und einen Vertreter, die durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt werden.
Die aktiven Mitglieder wählen den Dirigenten (Tambourmajor) und seinen Vertreter.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt.

§ 12 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Übertragung und Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Termin wird am Ende einer Versammlung bestimmt und außerdem per Aushang im Vereinsheim bekanntgegeben.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands,
Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung, über Vereinsordnungen und Richtlinien,

Ernennung von Ehrenmitgliedern,
weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der aktiven Mitglieder anwesend ist. Ist weniger als ein Drittel der aktiven Mitglieder anwesend, kann die Mitgliederversammlung erneut und zeitlich unmittelbar darauf einberufen werden; sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Die Beschlussfassung erfolgt in geheimer Abstimmung, soweit ein anwesendes Mitglied dies beantragt.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Satzungsänderungen bedürfen einer ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Für die Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

§ 13 Protokollierung
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von einem der vertretungsberechtigten Vorstände und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 14 Kassenprüfer
Die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte (inkl. Jugendkasse) des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten. Die Kassenprüfung erstreckt sich auf die Richtigkeit der Vorgänge, nicht auf deren Zweckmäßigkeit.

§ 15 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 4/5–Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen. Im Fall der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen zu gleichen Teilen an den BSV Oberlohberg, den Heimatverein Oberlohberg und die Freiwillige Feuerwehr Oberlohberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.

Oberlohberg, im Februar 2018

Vor Durchführung der Auflösung und Weitergabe des noch vorhandenen Vereinsvermögens ist zunächst das Finanzamt zu hören.

 

 

 

 

 

Impressum / Haftungsausschluss / Datenschutzerklärung